Nachteilsausgleich und Notenschutz

Kann ich einen Nachteilsausgleich oder Notenschutz in der Schule erhalten?

Ob Sie oder Ihr Kind in der Schule individuelle Unterstützung, einen Nachteilsausgleich oder Notenschutz erhalten, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Die konkreten Maßnahmen, die ein Schüler oder eine Schülerin erhalten kann, richtet sich dabei nach der Eigenart und Schwere der jeweiligen Beeinträchtigung.

In Bayern finden sich die gesetzlichen Grundlagen hierzu in Art. 52 Abs. 5 BayEUG und in den §§ 31ff BaySchO.

Individuelle Unterstützung kann durch die jeweilige Lehrkraft im Rahmen des pädagogischen und organisatorischen Ermessens gewährt werden.

Nachteilsausgleich und Notenschutz setzen hingegen zwingend einen schriftlichen Antrag bei der Schulleitung voraus, wobei auch ein fachärztliches Zeugnis über die Art, Umfang und Dauer der konkreten Beeinträchtigung oder der chronischen Erkrankung vorgelegt werden muss

(Ausnahmen: 1. Für den Nachweis einer Lese-Rechtschreib-Störung ist die Vorlage einer schulpsychologischen Stellungnahme stets erforderlich und ausreichend; 2. Bei offensichtlichen Beeinträchtigungen kann Nachteilsausgleich auch ohne Antrag oder Vorlage eines ärztliches Attests gewährt werden).

Beachten Sie, dass bei jedem Schulwechsel der Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleiches oder Notenschutzes neu gestellt werden muss.

1. Nachteilsausgleich: 

Bei einem Nachteilsausgleich handelt es sich um eine Anpassung der Prüfungsbedingungen, wobei das fachliche Anforderungsniveau der jeweiligen Schule und der zu erbringenden Leistung gewahrt bleibt. Gewährt werden kann er nur, wenn eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung gerade die Fähigkeit beeinträchtigt, das tatsächlich vorhandene Leistungsvermögen darzustellen.

Welche Formen des Nachteilsausgleichs können gewährt werden?

Zulässig ist gemäß § 33 Abs. 3 BaySchO z.B. die Verlängerung der Arbeitszeit, einzelne mündliche durch schriftliche Leistungsfeststellungen zu ersetzen und umgekehrt oder die Gewährung zusätzlicher Pausen, etc. Die Aufzählung in § 33 Abs. 3 BaySchO ist dabei nicht abschließend. Der Antrag auf Nachteilsausgleich sollte also auf die individuelle krankheitsbedingte Situation und Beeinträchtigung angepasst werden. Die Wahl des Ausgleiches erfolgt anhand der konkreten Beeinträchtigung und kann daher von Schüler zu Schüler unterschiedlich sein.

2. Notenschutz: 

Notenschutz bedeutet, dass von einer Bewertung in einzelnen Fächern oder von abgrenzbaren fachlichen Anforderungen in allen Prüfungen und Abschlussprüfungen abgesehen werden kann. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die in Art. 52 Abs. 5 Satz 2 BayEUG normiert sind: Es muss eine körperlich-motorische Beeinträchtigung, eine Beeinträchtigung beim Sprechen, eine Sinnesschädigung, Autismus oder eine Lese-Rechtschreib-Störung vorliegen, auf Grund derer eine Leistung oder Teilleistung auch unter Gewährung von Nachteilsausgleich nicht erbracht und auch nicht durch eine andere vergleichbare Leistung ersetzt werden kann und die einheitliche Anwendung eines allgemeinen, an objektiven Leistungsanforderungen ausgerichteten Bewertungsmaßstabs zum Nachweis des jeweiligen Bildungsstands nicht erforderlich ist.

Haben Sie Beratungs- oder Unterstützungsbedarf Rund um das Thema zum Ausgleich behinderungs- oder krankheitsbedingter Nachteile in der Schule? Kontaktieren Sie uns gerne!