Schulpflicht an der Sprengelschule
Die Schulpflicht wird von Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder Mittelschule in der Schule erfüllt, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayEUG). Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich dabei in der Regel nach dem Hauptwohnsitz des Kindes. Die Hauptwohnsitzmeldung kann daher insbesondere bei getrennt lebenden Eltern mit paritätischem Betreuungsmodell entscheidend sein.
Gastschulantrag stellen für den Besuch einer anderen Grundschule oder Mittelschule
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Besuch einer anderen Grundschule oder Mittelschule in einem anderem Schulsprengel gestattet werden. Hierfür muss zunächst ein Antrag auf Genehmigung eines Gastschulverhältnisses bei der Sprengelschule gestellt werden. Die Entscheidung über den Antrag wird dann von der Gemeinde getroffen, in der die Schülerinnen und Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wobei zunächst die betroffenen Schulen anzuhören sind.
Erfolgreich kann ein Gastschulantrag jedoch nur sein, wenn zwingende persönliche Gründe vorliegen (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind hieran hohe Anforderungen gestellt, es muss eine individuelle Ausnahmesituation vorliegen. Diese individuelle Einzelsituation muss im Antrag konkret dargelegt und glaubhaft werden.
Wenn Sie z.B. ganz an der Grenze eines Schulsprengels wohnen und der Weg zur Sprengelschule ev. etwas länger ist als zur Wunschschule, stellt dies für sich allein noch keine Ausnahmesituation dar, die zur Genehmigung eines Gastschulantrags führen kann.
Haben Sie Fragen bzgl. der Stellung eines Gastschulantrages oder wurde Ihr Antrag bereits abgelehnt und Sie wollen hiergegen Widerspruch einlegen? Ich unterstütze Sie gerne bei Fragen und bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.